Passbilder im Internet können abgemahnt werden
In einem Rechtsstreit vor dem LG Köln hat eine Fotografin Recht bekommen.
Ihr Kunde, ein Rechtsanwalt und IT-Berater hatte ein zuvor in Ihren Räumen aufgenommenes Bewerbungsfoto im Internet veröffentlicht.
Obwohl er neben den Kosten für das Foto noch einmal 30,– EUR für eine CD-Rom mit den digitalisierten Bildern bezahlt hat, sah das Gericht ein Verstoß gegen das UrhG und entschied zugunsten der Klägerin.
Der Beklagte konnte keine „Einräumung … des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds“ glaubhaft machen.
Fazit: Wer bei einem Fotografen ein Lichtbild erstellen lassen will, um es im Internet zu veröffentlichen, sollte sich dafür eine schriftliche Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte geben lassen.
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